OVG Bremen - Urteil vom 21.04.2023
2 LB 331/22
Normen:
ZPO a.F. § 850c Abs. 1; ZPO § 850f Abs. 1 Nr. 2; BremBesG § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2023, 589
ZInsO 2023, 1708
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2227/20

Erlöschen des Besoldungsanspruchs für einen Monat vollständig durch Erfüllung und Aufrechnung; Auswirkungen des Einbehalts eines Teils der dem Beamten zustehenden Dienstbezüge in einem Monat auf die Berechnung der pfändbaren Beträge

OVG Bremen, Urteil vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 2 LB 331/22

DRsp Nr. 2023/6883

Erlöschen des Besoldungsanspruchs für einen Monat vollständig durch Erfüllung und Aufrechnung; Auswirkungen des Einbehalts eines Teils der dem Beamten zustehenden Dienstbezüge in einem Monat auf die Berechnung der pfändbaren Beträge

1. Zu den Maßstäben für die Auslegung von Beschlüssen nach § 850f Abs. 1 ZPO2. Setzt ein Beschluss nach § 850f Abs. 1 ZPO ohne weitere Erläuterung einen bestimmten fest bezeichneten Betrag als pfandfrei fest, ist dieser im Zweifel als Mindestbetrag zu verstehen, der dem Schuldner verbleiben soll, wenn der nach den gesetzlichen Regelungen pfandfreie Betrag im jeweiligen Monat geringer ist.3. Behält der Dienstherr in einem Monat einen Teil der dem Beamten zustehenden Dienstbezüge ein und zahlt ihn erst im Folgemonat aus, hat dies keine Auswirkungen auf die Berechnung der pfändbaren Beträge. Die Nachzahlung ist dem Monat zuzurechnen, für den sie ausgezahlt wurde, nicht dem Monat, in dem sie ausgezahlt wurde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 31. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.