Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Finanzamt verpflichtet ist, Einkünfte des Klägers aus selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit gesondert festzustellen.
Der Kläger hatte seinen Wohnsitz in den Streitjahren in den Niederlanden. Er war in dieser Zeit als ...beamter an... tätig. Mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde er durch das Finanzamt E, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet, zur Einkommensteuer veranlagt. Außerdem betätigte er sich seit 1987 schriftstellerisch auf dem Gebiet .... Die Manuskripte erstellte der Kläger an seinem Wohnort in den Niederlanden. Sofern die Erfassung von Daten und deren Verarbeitung erforderlich waren, beauftragte er das EDV-Servicebüro K (künftig: Servicebüro) in B.
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