FG Hamburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 147/08
Besteuerungsrecht Deutschlands für in einer in Frankreich gelegenen Betriebsstätte erwirtschaftete Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens; Möglichkeit eines Verlustabzugs bei Nachweis einer völligen steuerlichen Unverwertbarkeit von im Quellenstaat erlittenen, finalen Verlusten durch einen Steuerpflichtigen; Steuerliche Verwertbarkeit bei nur zeitlich begrenzter Zulässigkeit von Verlustvorträgen in einem Betriebsstättenstaat; Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für einen ausnahmsweisen Abzug von Betriebsstättenverlusten; Einbeziehung von ausnahmsweise in den Gewinn einer Betriebsstätte einbezogenen Verlusten in eine Ermittlung des Gewerbeertrages
BFH, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen I R 107/09
DRsp Nr. 2010/14099
Besteuerungsrecht Deutschlands für in einer in Frankreich gelegenen Betriebsstätte erwirtschaftete Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens; Möglichkeit eines Verlustabzugs bei Nachweis einer völligen steuerlichen Unverwertbarkeit von im Quellenstaat erlittenen, "finalen" Verlusten durch einen Steuerpflichtigen; Steuerliche Verwertbarkeit bei nur zeitlich begrenzter Zulässigkeit von Verlustvorträgen in einem Betriebsstättenstaat; Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für einen ausnahmsweisen Abzug von Betriebsstättenverlusten; Einbeziehung von ausnahmsweise in den Gewinn einer Betriebsstätte einbezogenen Verlusten in eine Ermittlung des Gewerbeertrages
1. Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung).
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