FG Düsseldorf, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 308/04
Besteuerungsrecht Deutschlands für Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens in seiner in Frankreich gelegenen Betriebsstätte; Möglichkeit eines Verlustabzugs bei Nachweis einer völligen steuerlichen Unverwertbarkeit von Verlusten im Quellenstaat durch einen Steuerpflichtigen; Steuerliche Verwertbarkeit bei nur zeitlich begrenzter Zulässigkeit von Verlustvorträgen in einem Betriebsstättenstaat
BFH, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen I R 100/09
DRsp Nr. 2010/14098
Besteuerungsrecht Deutschlands für Verluste eines in Deutschland ansässigen Unternehmens in seiner in Frankreich gelegenen Betriebsstätte; Möglichkeit eines Verlustabzugs bei Nachweis einer völligen steuerlichen Unverwertbarkeit von Verlusten im Quellenstaat durch einen Steuerpflichtigen; Steuerliche Verwertbarkeit bei nur zeitlich begrenzter Zulässigkeit von Verlustvorträgen in einem Betriebsstättenstaat
1. Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich daran fest, dass Deutschland für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Frankreich belegenen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (ständige Rechtsprechung).2. Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (sog. finale Verluste, Anschluss an EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692). An einer derartigen "Finalität" fehlt es, wenn der Betriebsstättenstaat nur einen zeitlich begrenzten Vortrag von Verlusten zulässt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061).
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