FG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2024
15 K 1131/19 G,F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a S. 3;

Bestimmung der Höhe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG; Feststellung der nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassenen Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2024 - Aktenzeichen 15 K 1131/19 G,F

DRsp Nr. 2024/8870

Bestimmung der Höhe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG; Feststellung der nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassenen Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der gerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a S. 3;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Die Klägerin ist eine OHG, an der G. W. und der Beigeladene beteiligt sind.

Am 21.12.2018 erließ der Beklagte für die Klägerin betreffend die Streitjahre 2013 -2016 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide), in denen u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. In den Bescheiden wurden in dem Gesamthandvermögen der Klägerin Hinzurechnungen wegen nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG vorgenommen. Solche Hinzurechnungen erfolgten auch für das Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen.