FG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2002
I 241/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
EFG 2003, 921

Betriebsausgabenabzug für Büroraum eines Verlagsbeauftragten im Kellergeschoß eines Einfamilienhauses

FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen I 241/01

DRsp Nr. 2003/8249

Betriebsausgabenabzug für Büroraum eines Verlagsbeauftragten im Kellergeschoß eines Einfamilienhauses

1. Ein Büroraum im Kellergeschoß eines Einfamilienhauses, der über einen separaten Eingang, für den Steuerpflichtigen aber auch über andere Räume zugänglich ist, stellt ein Arbeitszimmer und keine (häusliche) Betriebsstätte dar. 2. Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines selbständigen Verlagsbeauftragten (für Telefonbucheinträge), wenn dort zwar nicht nur Vor- und Nacharbeiten sondern auch kreative, für die Wertschöpfung bedeutsame Designentwürfe (ca. 30 - 35 % der Gesamtaufträge) gefertigt werden, daneben aber für die Erteilung von Kundenaufträgen eine intensive Reisetätigkeit (täglich 7 - 21 Uhr) erforderlich wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen betrieblich genutzten Raum im Einfamilienhaus eines Firmenbeauftragten unbeschränkt oder als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur beschränkt in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden können.