LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.03.2018
4 Sa 181/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; LPersVG MV § 68 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 284/16

Betriebsbedingte Änderungskündigung einer Erzieherin zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit und zur Übernahme geteilter Dienste

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 181/17

DRsp Nr. 2018/11492

Betriebsbedingte Änderungskündigung einer Erzieherin zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit und zur Übernahme geteilter Dienste

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.

1. Auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 05.09.2017 - 13 Ca 284/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 3. Alt.; LPersVG MV § 68 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen Änderungskündigung zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit und zur Übernahme geteilter Dienste.

Die vollzeitbeschäftigte Klägerin war zunächst als staatlich anerkannte Erzieherin im Musikgymnasium D. beim beklagten Landkreis (künftig: Der Beklagte) beschäftigt und wechselte dann Mitte 2013 als Erzieherin in das Internat des Überregionalen Förderzentrums in N..