FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.10.2010 5 K 5230/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1376
Beweislast für eine doppelte Haushaltsführung eines am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung lebenden Steuerpflichtigen
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 5 K 5230/07
DRsp Nr. 2010/23228
Beweislast für eine doppelte Haushaltsführung eines am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung lebenden Steuerpflichtigen
1. Entscheidend für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist, dass die Einrichtung dieses zweiten Haushalts am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken dient. Das ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige allein am Beschäftigungsort wohnt, während seine Familie die ursprüngliche Wohnung weiter benutzt.2. Lebt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort mit einem Partner zusammen, so liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5EStG nur dann vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass der andere Hausstand der Haupthausstand ist, der den Mittelpunkt seiner Lebensführung bildet und an dem sich der Steuerpflichtige - mit Unterbrechungen durch den Aufenthalt am Beschäftigungsort - regelmäßig aufhält.
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