BFH - Beschluss vom 05.10.2010
IX S 7/10
Normen:
FGO § 94; FGO § 133a Abs. 2 S. 1; ZPO § 165;

Beweiswirkung eines Sitzungsprotokolls hinsichtlich behaupteter Verfahrensverstöße

BFH, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen IX S 7/10

DRsp Nr. 2010/19671

Beweiswirkung eines Sitzungsprotokolls hinsichtlich behaupteter Verfahrensverstöße

1. NV: Ein Sitzungsprotokoll muss über die in § 160 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich aufgeführten Punkte hinaus alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung enthalten. Dazu zählen u.a. Prozessanträge wie ein Beweisantrag oder prozessleitende Verfügungen wie eine vom FG gesetzte Erklärungs-, Nachreichungs- oder Schriftsatzfrist. 2. NV: Schweigt das Protokoll zu vom Kläger behaupteten Verfahrensverstößen, liefert es den Beweis dafür, dann ein bestimmter Antrag vom Kläger nicht gestellt wurde oder ein bestimmter Vorgang (z.B. eine Rüge) nicht stattgefunden hat und ein diesbezüglicher Verfahrensmangel im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geltend gemacht werden kann. 3. NV: Nach Ablauf der Rügefrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO und damit verspätet vorgebrachtes Vorbringen ist, soweit es nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur ist, unbeachtlich.

Normenkette:

FGO § 94; FGO § 133a Abs. 2 S. 1; ZPO § 165;

Gründe