Unter Änderung der Bescheide vom 14. August 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils an der Klägerin zu 2 auf den 25. November 2008 für Zwecke der Erbschaftsteuer und der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 2016 wird ein Anteilswert von ... € für 100 € des Nennkapitals der Klägerin zu 2 festgesetzt.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
I.
Streitig ist der Wert der Anteile an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer.
Der im Jahr 2008 verstorbene Erblasser wurde von seiner Ehefrau und seinen Kindern (Erbengemeinschaft, Kläger zu 1) beerbt. Der Erblasser war an der Klägerin zu 2, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), mit 99,61%, seine Ehefrau mit 0,39 % beteiligt.
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