FG Hamburg - Urteil vom 27.10.2017
3 K 141/16
Normen:
FGO § 100 Abs. 1; FGO § 47; ErbStG § 12 Abs. 3; BewR § 151;

Bewertungen eines Wohngrundstücks und eines Garagengrundstücks für den Grundbesitzwertbescheid; Bemessung der Höhe der Erbschaftssteuer; Bestimmung einer einmonatigen Klagefrist

FG Hamburg, Urteil vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 3 K 141/16

DRsp Nr. 2018/5243

Bewertungen eines Wohngrundstücks und eines Garagengrundstücks für den Grundbesitzwertbescheid; Bemessung der Höhe der Erbschaftssteuer; Bestimmung einer einmonatigen Klagefrist

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1; FGO § 47; ErbStG § 12 Abs. 3; BewR § 151;

Tatbestand

A.

I. SACHSTAND

1. Sachzusammenhang

Zu unterscheiden sind hier die Bewertungen von zwei Grundstücken (Wohngrundstück und Garagengrundstück) jeweils zu zwei Stichtagen, nämlich zu den Todestagen erstens des Vaters (2012) und zweitens der Mutter (2014) des hier als Erben klagenden Sohnes und der hier als Erbin beigeladenen Tochter (vgl. FG-A Bl. 13, 21, 23, 29; GBW-A Wohngrdst. 2012; GBW-A Garagengrdst. 2012; GBW-A Wohngrdst. 2014, GBW-A Garagengrdst. 2014).

2. Zu unterscheidende Grundstücke

Beide Grundstücke liegen nebeneinander südöstlich der Straße.

a) Wohngrundstück

Das mit der niedrigeren Hausnummer erstere Grundstück liegt nördlicher bzw. von der Straße aus darauf gesehen links und ist mit einem Wohnhaus als Einfamilienhaus bebaut.

b) Garagengrundstück

Der im Klageverfahren streitige Grundbesitzwert betrifft das südlicher bzw. von der Straße aus gesehen rechts liegende Grundstück, das im Wesentlichen mit einer Doppelgarage bebaut ist.

Ein deutlich oberhalb der Garage noch stehendes ehemaliges Wochenendhaus von 1916 ist verfallen.