I. Der Revisionsbeklagte (Kläger und Steuerpflichtiger) befaßt sich in seinem Einzelunternehmen mit Heizungsbau und Brennstoff-Handel. Für Vorausentrichtungen aktivierte er in seiner Steuerbilanz folgende Beträge als Rechnungsabgrenzungsposten:
Haftpflichtversicherung Kraftfahrzeug-Versicherung Kraftfahrzeugsteuer.
Diese Rechnungsabgrenzungsposten hat der Steuerpflichtige nicht in seine Vermögensaufstellung übernommen. Das Finanzamt (FA) hat sie jedoch dem Betriebsvermögen hinzugerechnet. Dementsprechend ermittelte es den Einheitswert des Betriebsvermögens auf X DM.
Der Einspruch hiergegen hatte nur insoweit Erfolg, als der auf die vorausgezahlte Kraftfahrzeugsteuer entfallende Betrag nicht mehr als Besitzposten behandelt und demgemäß der Einheitswert des Betriebsvermögens in der Einspruchsentscheidung auf YDM festgestellt wurde.
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