Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung des Beschlusses im Übrigen (§ 126a Satz 3 Halbsatz 1 FGO) wird auf den Gerichtsbescheid in dieser Sache verwiesen.
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