LG Potsdam, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 318/18
OLG Brandenburg, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 128/21
Tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall als Voraussetzung der Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden; Einbindung des Wissensträgers bzgl. der Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens
BGH, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen IX ZR 239/22
DRsp Nr. 2024/6161
Tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall als Voraussetzung der Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden; Einbindung des Wissensträgers bzgl. der Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens
Eine Deckungslücke, die mit hinreichender Gewissheit darauf schließen ließe, für den Schuldner habe keine begründete Aussicht bestanden, seine übrigen Gläubiger zukünftig vollständig befriedigen zu können, kann in der Regel nicht allein aus den zur Begründung einer Zahlungseinstellung herangezogenen Verbindlichkeiten des Schuldners abgeleitet werden.Die Annahme der Zahlungseinstellung setzt die tatrichterliche Überzeugung voraus, der Schuldner habe aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen können; Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für diese Überzeugung häufig nicht.a) Die Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden setzt eine tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus; eine nur abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Zusammenarbeit reicht nicht aus.b) Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt.
Tenor
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