BGH - Urteil vom 19.09.2024
IX ZR 130/23
Normen:
BGB § 204 Abs. 2 S. 1, 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2347/20
OLG Bremen, vom 09.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 35/22

Richten des konkreten Umfangs der anwaltlichen Pflichten nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falls; Schadensersatzanspruch eines Mandanten gegen seinen vormaligen anwaltlichen Vertreter mangels Verhinderung der Verjährung des gegen seine frühere Ehefrau zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs

BGH, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen IX ZR 130/23

DRsp Nr. 2024/12307

Richten des konkreten Umfangs der anwaltlichen Pflichten nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falls; Schadensersatzanspruch eines Mandanten gegen seinen vormaligen anwaltlichen Vertreter mangels Verhinderung der Verjährung des gegen seine frühere Ehefrau zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs

Nach dem für Verjährungsfragen maßgeblichen "Gebot des sichersten Weges" hat der Rechtsanwalt bei einer unklaren Rechtslage, ob ein triftiger Grund vorliegt, das Verfahren nicht zu betreiben, im Hinblick auf eine etwaige ungünstigere Beurteilung der Rechtslage durch das mit der Sache befasste Gericht den Weg aufzuzeigen, der eine Verjährung des Anspruchs des Mandanten sicher verhindert (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 2 S. 1, 2; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand