Mit dem Urteil vom 23. September 2009 - II R 66/07 - hat der BFH entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG tätig zu werden, außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt insoweit Folgendes:
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