Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Bewertung von Essenmarken mit dem Sachbezugswert Folgendes:
Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 Doppelbuchstabe d LStR 2015 und Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 ( BStBl 2014 I S. 1412) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.
Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a LStR 2015 vorliegen.
Dieses Schreiben ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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