BMF - Schreiben vom 11.01.2023
III C 2 - S 7200/19/10004 :005

BMF - Schreiben vom 11.01.2023 (III C 2 - S 7200/19/10004 :005) - DRsp Nr. 2023/80053

BMF, Schreiben vom 11.01.2023 - Aktenzeichen III C 2 - S 7200/19/10004 :005

DRsp Nr. 2023/80053

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt; BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, V R 1/14

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Einleitung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2014, V R 1/14, entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden.

Dies steht im Widerspruch zu Abschnitt 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE. Demnach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Zukünftig kommt es auf dieses Kriterium nicht mehr an. Abschnitt 10.4 Abs. 4 wird daher neu gefasst.

II. Auslegung BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, V R 1/14

Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur korrespondierenden buchhalterischen Behandlung als durchlaufender Posten.