Entsprechend § 1 der im Bezug genannten Anordnung konnten in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ansässige Unternehmen, die in der Anlage zur Anordnung bezeichnete Waren herstellen, bis zum 31. Dezember 1990 befristete Stützungsmittel in Höhe von 11 v.H. des auf das Erzeugnis entfallenden steuerpflichtigen Umsatzes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhalten (vgl. Anlage).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Stützungsmittel folgendes:
Die gewährten Stützungsmittel begründen weder direkt noch indirekt einen Leistungsaustausch zwischen Zuschußgeber und Zuschußnehmer.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|