BMF - Schreiben vom 15.09.2014
IV C 5 - S 2378/14/10001

BMF - Schreiben vom 15.09.2014 (IV C 5 - S 2378/14/10001) - DRsp Nr. 2014/80611

BMF, Schreiben vom 15.09.2014 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2378/14/10001

DRsp Nr. 2014/80611

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2015; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2015Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 28. August 2013 (BStBl 2013 I S. 1132) sind durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.