Sachzuwendungen (z.B. die kostenlose Essenabgabe) an Auszubildende sind steuerbare Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, weil der Auszubildende Arbeitnehmer und das Ausbildungsverhältnis steuerrechtlich ein Dienstverhältnis ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1985,BStBl 1985 II S. 644). Es ist vorgesehen, dies im Rahmen der Neufassung des Abschnitts 12 UStR durch die Umsatzsteuer-Änderungsrichtlinien 1992 klarzustellen. Die Änderungsrichtlinien sollen am 1. Januar 1992 in Kraft treten.
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