Das BMF-Schreiben vom 12. März 2010 (BStBl 2010 I S. 239) enthält unter Randnummer 8 eine Regelung zur steuerrechtlichen Aktivierungspflicht der in § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB aufge-führten Kosten als Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG.
Zur zeitlichen Anwendung dieser Regelung wird im Einvernehmen mit den obersten Finanz-behörden der Länder das BMF-Schreiben vom 12. März 2010 (a.a.O.) um folgende Rand-nummer 25 ergänzt:
„Soweit Randnummer 8 von R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 abweicht, ist es nicht zu beanstanden, wenn für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 verfahren wird.”
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|