In den BMF-Schreiben vom 7. August 2013, BStBl 2013 I S. 951, Rz. 104-106, sowie vom 25. Juli 2013, BStBl 2013 I S. 943, Tz. III. 5, wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung gilt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 und 2014.
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