Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 30. September 2020 - I R 60/17 - haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Absatz 4 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S.
„Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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