Nach § 89 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Die Vordruckmuster 2014 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.
Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.
Bei dem Ergänzungsbogen - Kinderzulage - ist im Unterschriftenfeld in Abschnitt B die Zustimmung der Ehefrau/des Lebenspartners, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, zur Übertragung der Kinderzulage auf den Ehemann/den anderen Lebenspartner für jedes Kind getrennt abzugeben.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
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