Corona-Wirtschaftshilfen: Beachten Sie die Frist für die Schlussabrechnung!

Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen - Überbrückungshilfe I bis IV, November- und Dezemberhilfe - durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 30.06.2023 eine Schlussabrechnung einzureichen. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt. Das BMF und das BMWI haben die FAQ-Liste aktualisiert. Was sich geändert hat, lesen Sie hier.

Fristen und Termine

Die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im Paket 1 ist seit Mai 2022 möglich. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und der Überbrückungshilfe IV im Paket 2 ist nun ebenfalls freigeschaltet, sofern der Antragsteller kein Paket 1 einreichen muss oder die Prüfung der Bewilligungsstelle bereits abgeschlossen ist.

Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung berechnet. Zudem können in der Schlussabrechnung unbeabsichtigte Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden.