Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12.12.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2024 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht.
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