1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.09.2017, Aktenzeichen
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung in der Probezeit.
Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 23.08.2016/25.08.2016 seit dem 01.10.2016 bei dem beklagten Verein als Leiter des Rettungsdienstes bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.000,00 Euro beschäftigt.
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