ArbG Frankfurt/Main, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1365/16
Darlegungslast des Betriebserwerbers für Wirksamkeit einer BetriebsvereinbarungRegelungssperre bei gestaffelter JahressonderzahlungWirkungsdauer von Regelungen nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 516/17
DRsp Nr. 2022/12553
Darlegungslast des Betriebserwerbers für Wirksamkeit einer BetriebsvereinbarungRegelungssperre bei gestaffelter JahressonderzahlungWirkungsdauer von Regelungen nach Kündigung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6BetrVG
1. Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung, auf die im Nachwirkungszeitraum nach Betriebsübergang Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen den Betriebserwerber gestützt werden, trägt der Betriebserwerber, obwohl er an ihrem Abschluss nicht beteiligt war. Dies folgt aus dem normativen Charakter der Betriebsvereinbarung. Darauf, dass der Betriebsvereinbarung im Nachwirkungszeitraum keine zwingende Wirkung mehr zukommt, kommt es nicht an, weil der Rechtscharakter zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung für die Darlegungslast maßgeblich ist.
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