KG - Beschluss vom 17.05.2024
22 W 10/24
Normen:
HGB § 18; HGB § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 432
NZG 2024, 944
GmbHR 2024, 821
ZIP 2024, 1842
ZAP EN-Nr. 429/2024
ZAP 2024, 757
GRUR-Prax 2024, 538
FGPrax 2024, 168
MDR 2024, 1192
Rpfleger 2024, 530
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 7881/23

Deutliche Unterscheidung der gewählten neuen Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen

KG, Beschluss vom 17.05.2024 - Aktenzeichen 22 W 10/24

DRsp Nr. 2024/10064

Deutliche Unterscheidung der gewählten neuen Firma von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 18; HGB § 30 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Gesellschaft wurde am 20. Juni 2023 im Rahmen einer notariellen Beurkundung mit der Firma PEX- Logistik GmbH gegründet. Gegenstand der Gesellschaft soll die Durchführung von Transporten bis zu 3,5 Tonnen, Lieferung von Speisen und Getränken, Transportlogistik, insbesondere Post-​, Kurier- und Expressdienste, Autovermietung, Shuttleservice und Mietwagendienstleistung sein. Zugleich bestellte sich der Alleingesellschafter WPJ zum einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der Gesellschaft.

Dieser meldete die Gründung der Gesellschaft mit einer elektronischen und notariell beglaubigten Erklärung vom gleichen Tag unter Beifügung der Gründungsurkunde, einer Satzungsfassung und einer Gesellschafterliste zur Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg an.

Auf den Eingang der Anmeldung hin erforderte das Amtsgericht die Einzahlung eines