Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.03.2011 -
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Änderungskündigung.
Die 1954 geborene Klägerin ist seit dem 13.12.1982 an dem griechischen Lyzeum in C als Lehrerin mit einem Bruttomonatsentgelt von 3.061,85 € teilzeitbeschäftigt. Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung war sie griechische Staatsbürgerin.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 03.11.1992 (Bl. 3 - 5 d. A.) zugrunde. Unter Nr. 3 des Arbeitsvertrages heißt es wie folgt:
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