BFH - Beschluss vom 21.04.2023
III B 41/22
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 78; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 212
BB 2023, 1574
BFH/NV 2023, 825
GmbHR 2023, 683
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1749/19

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenVerfahren bei Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten kurz vor der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 21.04.2023 - Aktenzeichen III B 41/22

DRsp Nr. 2023/6893

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Verfahren bei Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten kurz vor der mündlichen Verhandlung

1. NV: Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine beantragte Akteneinsicht versagt, ohne dass ein rechtlich anzuerkennender Grund hierfür vorliegt. 2. NV: Beantragt ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mandatierter Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht, kann sich daraus ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins ergeben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 22.03.2022 – 8 K 1749/19 aufge-hoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 78; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 227;

Gründe

I.