Die private Kfz-Nutzung, umgangssprachlich auch der Dienst- oder Firmenwagen, unterliegt umsatzsteuerlich klaren Regeln. So ist der nicht auf das Unternehmen entfallende Nutzungsanteil entweder pauschaliert (1-%-Methode) oder auf Grundlage eines Fahrtenbuchs der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Auf diese Weise wird die Vorsteuer, die der Unternehmer für Anschaffung und Betrieb des Pkw abgezogen hat, entsprechend der außerbetrieblichen Nutzung neutralisiert. Für Unternehmen, die teilweise oder vollständig steuerfreie Ausgangsumsätze erzielen, gelten wiederum andere Regeln. Wir zeigen, wie Sie Ihre Mandanten vor bösen Überraschungen schützen können.
Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unterliegt die private Nutzung oder die Nutzung für den privaten Bedarf des eigenen Personals eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands der Umsatzsteuer, wenn der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Ein Fahrzeug ist ein solches Wirtschaftsgut.
Diese Grundnorm der Dienstwagenbesteuerung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, der die Bemessungsgrundlage bestimmt. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer nach Abschn. 15.23 Abs. 11 UStAE auf die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage zurückgreifen, sprich die private Kfz-Nutzung anhand
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