Im Zuge der Jahresabschlusserstellung sind regelmäßig auch umsatzsteuerliche Fragestellungen abschließend zu prüfen. Dabei ist es hilfreich zu wissen, welche Prüfungsschwerpunkte die Finanzverwaltung im Fokus hat. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs sollten Sie die folgenden Hinweise im Auge behalten.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend machen will, trägt die objektive Beweislast für die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tatsachen. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG sind im Einzelnen:
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