LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.03.2018
5 Sa 25/17
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 611a; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 11
LAGE AGG § 7 Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 414/17
ArbG Rostock, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1178/16

Diskriminierung; Behinderung; Alter; Urlaubsabgeltung; Vertragsauslegung; Mehrere Arbeitsverhältnisse; Mehrere Beschäftigungsverhältnisse; Gleicher Arbeitgeber; derselbe Arbeitgeber; Teilzeit; Geringfügige Beschäftigung; Ruhendes Arbeitsverhältnis; Ruhender Arbeitsvertrag - Mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 25/17

DRsp Nr. 2018/5218

Diskriminierung; Behinderung; Alter; Urlaubsabgeltung; Vertragsauslegung; Mehrere Arbeitsverhältnisse; Mehrere Beschäftigungsverhältnisse; Gleicher Arbeitgeber; derselbe Arbeitgeber; Teilzeit; Geringfügige Beschäftigung; Ruhendes Arbeitsverhältnis; Ruhender Arbeitsvertrag - Mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber

Zwar ist es grundsätzlich möglich, auch bei demselben Arbeitgeber mehrere Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse, beispielsweise über verschiedene Teilzeittätigkeiten, zu begründen. Schließen die Parteien jedoch aus Anlass der Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung im Anschluss an eine Vollbeschäftigung einen auf den Zeitraum der Rente befristeten Arbeitsvertrag über eine geringfügige Beschäftigung, ist regelmäßig nicht von einem doppelten Arbeitsverhältnis auszugehen, in dem zweimal Urlaubsansprüche entstehen.

1. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.01.2017 - 1 Ca 1178/16 - und vom 19.10.2017 - 1 Ca 414/17 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 611a; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung und die Abgeltung von Resturlaub.