Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 17.05.2022 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die durch Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Biberach entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.
3.Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 25.000 €
I.
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