FG Thüringen - Urteil vom 26.04.2010
2 K 462/08
Normen:
ZollVG § 10; TabStG a.F. § 20 Abs. 4 S. 1 Buchst. a; TabStG a.F. § 19 Abs. 4; TabStG a.F. § 12 Abs. 1; Richtlinie 92/12/EWG Art. 8; Richtlinie 92/108/EWG; AO § 215; ZollVG § 10;

Eigenbedarf i. S. d. Tabaksteuerrechts

FG Thüringen, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 462/08

DRsp Nr. 2010/23206

Eigenbedarf i. S. d. Tabaksteuerrechts

1. Werden bei einer Pkw-Kontrolle des HZA 760 Zigaretten mit polnischem Steuerzeichen aufgefunden, die von der Fahrzeugführerin, deren Großeltern und deren Vater in das Verbrauchsteuergebiet eingeführt wurden, erfolgt die Sicherstellung zu Unrecht, wenn die für den Eigenerwerb erworbenen Zigaretten im Rahmen der Freimenge abgabenfrei in das Verbrauchsteuergebiet eingeführt werden konnten. 2. Das von Art. 8 der Systemrichtlinie in § 20 Abs. 4 S. 1 TabStG übernommene Tatbestandsmerkmal "Eigenbedarf" ist nicht auf den Erwerb zum persönlichen Ver- oder Gebrauch beschränkt, sondern umfasst auch den Eigenbesitz, der beim Erwerb von Sachen zum Verschenken oder zum Teilen mit Familienangehörigen und Freunden zunächst erfolgen muss, damit die Waren überhaupt verschenkt oder verbraucht werden kann.

1. Der Sicherstellungsbescheid vom 27.11.2007, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2008, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZollVG § 10;