beabsichtigt der Senat, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.
Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verneint.
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