FG Nürnberg - Urteil vom 30.09.2002
VI 228/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 6 ; EigZulG § 5 ; AO § 42 ;

Eigenheimzulage: Eigenständige - vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren unabhängige, - Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

FG Nürnberg, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen VI 228/02

DRsp Nr. 2003/699

Eigenheimzulage: Eigenständige - vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren unabhängige, - Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Eine bei der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt bestandskräftig gewährte Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG kann bei der Prüfung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG - entgegen dem Veranlagungsbescheid - zu Recht nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 3 ; EStG § 7g Abs. 6 ; EigZulG § 5 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1997 im Hinblick auf eine im Veranlagungsjahr 1997 vom Kläger gebildete Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von 300.000,-- DM.

Der Kläger ist seit 16. 3. 1996 verheiratet, er hat eine am 9. 6. 1996 geborene Tochter. Aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Arzt in der 1995 neu gegründeten Praxisgemeinschaft ... und ... GdbR erzielt er Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Bereits seit 1991 hatte der Kläger auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, von ihm selbst in seiner Einkommensteuererklärung 1991 bezeichnet als "Modelleisenbahnbau" und ergänzend erläutert wie folgt: