Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen in den Bereichen Hochbau, Tiefbau und Ingenieurbau. Geschäftsführer der Klägerin ist Herr C. S.. Durch notariellen Vertrag vom 18. August 2004 gründete die Klägerin zusammen mit den Herren M. und H. die Objektgesellschaft W. M. mbH (nachfolgen OWM bzw. Organtochter). Die Klägerin hielt 90 v.H. der Gesellschaftsanteile. Zu Geschäftsführern der Gesellschaft wurden die Herren S., H. und M. bestellt. Gegenstand des Unternehmens der OWM ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Hierzu zählt insbesondere die Vermietung der gem. Konzessionsvertrag überlassenen, noch zu sanierenden Studentenwohnheime in Mü.. Unstreitig wird angenommen, dass mit Gründung der OWM ein umsatzsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis zur Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) besteht.
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