Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. Dezember 2010 -
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der Einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, der Verfügungsklägerin ab 01. Dezember 2010 regelmäßig an zwei Werktagen pro Woche das Büro der Verfügungsbeklagten in London als regelmäßigen Beschäftigungsort zuzuweisen und die Verfügungsklägerin bis zum Abschluss des Hauptverfahrens als General Counsel EMEA von Montag bis Mittwoch von ihrem Wohnsitz aus und von Donnerstag bis Freitag von ihrem Wohnsitz aus oder in den Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten B, zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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