FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 16.08.2024
1 K 180/23
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Einbeziehung des Wertes der auf einem Grundstück aufstehenden Bäume in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.08.2024 - Aktenzeichen 1 K 180/23

DRsp Nr. 2024/11055

Einbeziehung des Wertes der auf einem Grundstück aufstehenden Bäume in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, insbesondere die Frage, ob der Wert der auf dem Grundstück aufstehenden Bäume in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

1.

Der Kläger ist seit Juni 1997 Inhaber des Forstbetriebes A.

Am 15.05.2023 schloss er mit Herrn B einen notariellen Grundstückskaufvertrag, mit dem er von Herrn B das im Grundbuch von C, Amtsgericht D, Blatt 284 eingetragene Grundstück zu einem Kaufpreis von 12.500 € erwarb. Ausweislich des im Vertragstext unter I. 1. wiedergegebenen Grundbuchstandes handelte sich dabei um das Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung C, Wirtschaftsart Waldfläche mit einer Größe von 15.467 qm.

Im notariellen Vertrag hieß es unter I. 2:

"Das Grundstück ist nach Angabe der Beteiligten unbebaut."

Unter II. des Vertrages war geregelt:

"Dies vorausgeschickt, verkauft Herr B ... den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen damit zusammenhängenden Rechten und dem Zubehör (§ 97 BGB)."

Unter VII. 4. des Vertrages lautet es:

"Die Miet- und Pachtfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe wird garantiert."