Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin war Hauptverpflichtete eines am 27.06.2007 eröffneten Versandverfahrens T 1. Ausweislich der Versandscheine sollten im Versandverfahren Damen- und Herrenschuhe von einem Versender in A zu einem Empfänger in Polen befördert werden. Dabei handelte es sich um 1.203 Kartons Herrenschuhe sowie 92 Kartons Damenschuhe. In der Versandanmeldung wurde Bezug genommen auf die dem Empfänger in Polen vom Versender in Deutschland gestellte Handelsrechnung 46/07 vom 25.06.2007, die im Verlauf auch vorgelegt wurde. Eine Warennummer wurde nicht angegeben. Ausweislich der Versandanmeldung handelte es sich jeweils um Schuhe aus 100 % PU bzw. PVC.
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