I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 30. Januar 2009 in dem Verfahren II B 164/08 eine Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) wegen fehlender Statthaftigkeit sowie Nichtbeachtung des Vertretungszwangs als unzulässig verworfen. Mit ihrer Beschwerde hatten sich die Kläger gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Grundsteuerbescheids des Beklagten, Beschwerdegegners und Rügegegners (Finanzamt) durch das Finanzgericht gewandt. Dieses hatte die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht zugelassen.
Gegen den Beschluss des Senats haben die selbst nicht postulationsfähigen Kläger in eigener Person "Einspruch, Widerspruch, Erinnerung und Rechtsbeschwerde" eingelegt und geltend gemacht, der Beschluss sei aus formellen Gründen nichtig, verstoße, soweit er auf dem Vertretungszwang vor dem BFH beruhe, gegen ranghöheres Verfassungs- und Europarecht und verletze ihr rechtliches Gehör.
II.
Die von den Klägern gegen den Beschluss vom 30. Januar 2009 II B 164/08 eingelegten Rechtsmittel des "Einspruchs, Widerspruchs, der Erinnerung und der Rechtsbeschwerde" sind sämtlich unzulässig und deshalb zu verwerfen.
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