Der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 17.8.2023 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 17.10.2023 wird
abgeändert
und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf 6.860,87 € festgesetzt.
I.
In der Hauptsache begehrte der in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehende der Kläger von seiner Arbeitgeberin den Rest einer vertraglich vereinbarten Bonuszahlung i.H.v. 5.620,87 € brutto, die Erteilung einer Gehaltsabrechnung sowie die Zahlung eines weiteren Betrages von 40,00 €. Die Parteien einigten sich während des Rechtsstreits auf die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und schlossen dazu einen durch Beschluss vom 6.7.2023 gerichtlich festgestellten Vergleich, durch den auch der Rechtsstreit über die Hauptsache erledigt wurde.
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