Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2012 sonstige Einkünfte als Rentner. Darüber hinaus erzielte er sonstige Einkünfte aus einem einmaligen Vermittlungsgeschäft (Grundstücksvermittlung) in Höhe von € 193.146,27. Er reichte die Einkommensteuererklärung für 2012 am 28. Februar 2014 oder - nach Darstellung des Klägers - am 10. April 2014 beim Beklagten ein; bei der Erstellung der Steuererklärung war er nicht durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten worden.
Mit Bescheid vom 08. April 2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2012 auf € 73.440,- und die Zinsen zur Einkommensteuer auf € 8.808,- fest.
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