1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2011 und des Verwaltungsaktes vom 4. Januar 2011 verpflichtet, dem Kläger für seine Tochter T ab Januar 2011 monatlich Kindergeld in Höhe von 184 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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