Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der im Wege einer Einmalzahlung im Voraus geleistete Erbbauzins für die Bestellung eines Erbbaurechts über 99 Jahre im Jahr der Zahlung insgesamt Berücksichtigung finden kann oder auf die Zeitdauer des Erbbaurechtsverhältnisses zu verteilen ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit Gesellschaftsvertrag vom 2. August 1995 gegründet worden ist und deren Gesellschaftszweck die Errichtung und Vermietung einer Sport- und Mehrzweckhalle auf dem Erbbaugrundstück ... in ... ist.
An der Gesellschaft waren zunächst Herr B. und Herr C. jeweils mit 30 % sowie Herr X. sowie Herr L. mit jeweils 20 % der Gesellschaftsanteile beteiligt. Der Gesellschafter C. ist zwischenzeitlich verstorben und durch die Erbinnen Frau C. sowie deren Tochter C. in Erbengemeinschaft beerbt worden. Diese sind gemäß § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages in die Gesellschaft eingetreten.
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