OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.03.2011
I-3 Wx 236/10
Normen:
GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 16; GmbHG § 40; EGBGB Art. 11; OR CHE Art. 785;
Fundstellen:
DB 2011, 808
DNotZ 2011, 447
DStR 2011, 1140
FGPrax 2011, 135
NJW 2011, 1370
WM 2011, 836
ZIP 2011, 564

Einreichung einer Gesellschafterliste durch einen in Basel residierenden Schweizer Notar

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen I-3 Wx 236/10

DRsp Nr. 2011/4791

Einreichung einer Gesellschafterliste durch einen in Basel residierenden Schweizer Notar

Ein in Basel residierender Schweizer Notar kann bei einer von ihm wirksam beurkundeten Abtretung von Geschäftsanteilen einer deutschen Gesellschaft eine diese Änderung berücksichtigende Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen.

Tenor

Der Beschluss wird aufgehoben.

Normenkette:

GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 16; GmbHG § 40; EGBGB Art. 11; OR CHE Art. 785;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) wurde durch Gesellschaftervertrag vom 11.01.2010 mit Sitz in Montabaur gegründet.

Am 09.03.2010 übertrug ihr Gründungsgesellschafter durch notarielle Urkunde des Schweizer Notars Dr. P. W., Basel, seine Geschäftsanteile an den Schweizer Staatsbürger P. G.. Die von dem Schweizer Notar unterzeichnete Gesellschafterliste nahm das Registergericht Montabaur zum Register an. Durch Gesellschafterbeschluss vom 12.05.2010 wurde die Sitzverlegung von Montabaur nach Düsseldorf beschlossen.

Mit Schreiben vom 12.08.2010 übermittelte der Notar H. U., Dillenburg, auf elektronischem Wege als Bote des oben genannten Schweizer Notars die von diesem unterzeichnete Liste der Gesellschafter der Beteiligten zu 1) vom 27.07.2010. Danach ist neuer alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 1) der Beteiligte zu 2), ein in Basel wohnender deutscher Staatsangehöriger.