Einschreiten der Tierschutzbehörde gegen den Halter eines Tieres in Wahrnehmung der Befugnis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG; Nichtigkeit der gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot verstoßenden Dereliktion eines Tieres; Ersatz von Kosten für die Abholung, die Unterbringung und die tierärztliche Versorgung eines Hundes; Führung auch eines fremden Geschäfts ohne Auftrag im Bereich des öffentlichen Rechts
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2024 - Aktenzeichen 20 A 3487/19
DRsp Nr. 2024/11017
Einschreiten der Tierschutzbehörde gegen den Halter eines Tieres in Wahrnehmung der Befugnis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG; Nichtigkeit der gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot verstoßenden Dereliktion eines Tieres; Ersatz von Kosten für die Abholung, die Unterbringung und die tierärztliche Versorgung eines Hundes; Führung auch eines "fremden Geschäfts" ohne Auftrag im Bereich des öffentlichen Rechts
1. Für ein Einschreiten der Tierschutzbehörde gegen den Halter eines Tieres in Wahrnehmung der Befugnis nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG bedarf es nicht der Kenntnis von der Person des Halters; insoweit ermöglicht § 55 Abs. 2VwVG NRW ein zunächst adressatenneutrales Vorgehen.2. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist gemäß § 134BGB nichtig.3. Ein Geschäftsführer, der aufgrund eines Vertrags verpflichtet ist, das Geschäft zu führen, kann einen Dritten, dem das Geschäft auch zugutekommt, grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt.
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